§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Stand: 01.07.2026
Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 64 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 22.12.2021 – Verg 16/21
- BGH, 31.01.2017 – X ZB 10/16Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der Vergabestelle zur näheren Prüfung der Preisbildung bei ungewöhnlich niedrigem Angebotspreis; Zwischenverfahren über die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufklärung des Preises; Berücksichtigung von dem Geheimhaltungsinteresse unterliegenden Umständen bei der Sachentscheidung - Notärztliche DienstleistungenZitiert von 76
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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