§ 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 1
- BGH, 31.01.2017 – X ZB 10/16Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der Vergabestelle zur näheren Prüfung der Preisbildung bei ungewöhnlich niedrigem Angebotspreis; Zwischenverfahren über die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zur Aufklärung des Preises; Berücksichtigung von dem Geheimhaltungsinteresse unterliegenden Umständen bei der Sachentscheidung - Notärztliche DienstleistungenZitiert von 67
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.